Im Dezember 2014 sind wesentliche Teile der „neuen“ Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft getreten. In der Verpackungsbranche herrscht Unruhe darüber, in welcher Weise die verschiedenen Prozessstufen davon betroffen sind. Dabei fußt die LMIV auf dem heute geltenden Kennzeichnungsrecht und ist nur an einzelnen Stellen wirklich neu. Diese können tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die Packungsgestaltung haben.
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Mit den vorrangigen Zielen, ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes zu erreichen, das Recht der Verbraucher auf Informationen zu gewährleisten und vor Täuschung und Irreführung zu schützen, will die LMIV die bestehenden Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel straffen und modernisieren. Ein Etikett oder eine Verpackung muss bereits heute eine Reihe vorgeschriebener Angaben enthalten. Erfahren Sie mehr im eDossier “Die „neue“ Lebensmittelinformationsverordnung.”
Demnächst umfasst das Verzeichnis der verpflichtenden Angaben, die für jedes Lebensmittel gelten,
folgende Elemente:
a) die Bezeichnung des Lebensmittels
b) das Verzeichnis der Zutaten
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden
und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen
zu verwenden
k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
Die Bezeichnung des Lebensmittels ist die in einer Rechtsvorschrift festgelegte (z.B. „Fruchtsaft“) oder die verkehrsübliche (z.B. „Butterkekse“) oder eine beschreibende (z.B. „Instant-Getränkepulver mit löslichem Kaffee“) Bezeichnung. Im Verzeichnis der Zutaten müssen alle Bestandteile des Lebensmittels, einschließlich der Lebensmittelzusatzstoffe (Stoffe mit E-Nummern), in absteigender Reihenfolge ihres Gehalts im fertigen Produkt aufgeführt werden.
Enthält ein Lebensmittel bestimmte Zutaten, auf die mit der Bezeichnung oder an anderer Stelle mit Wort und Bild besonders hingewiesen wird, gelten diese als wertbestimmend und haben möglicherweise Einfluss auf die Kaufentscheidung für ein Produkt im Wettbewerbsumfeld vergleichbarer Produkte.
Die Mengenanteile dieser Zutaten müssen im Verzeichnis der Zutaten angegeben werden (für das Beispiel „Butterkekse“ etwa „…, Butter (30 %), …“). Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge und des Mindesthaltbarkeitsdatums, bei leicht verderblichen Lebensmitteln ersetzt durch das Verbrauchsdatum, erfolgt weiter mit den gewohnten Zahlenangaben.
Der Lebensmittelunternehmer, der das Produkt herstellt oder einführt, muss unter den auf dem Etikett oder der Verpackung angegebenen Namen und der Anschrift für Verbraucher postalisch erreichbar sein; eine Webadresse genügt nicht. Und wer gerne einmal ein Glas eines alkoholischen Getränks genießt, kennt die Angabe des Alkoholgehalts bei Bier, Wein, Spirituosen usw. Laden Sie sich das komplette eDossier „Die „neue“ Lebensmittelinformationsverordnung“ direkt im Shop runter.